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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 1 W 244/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1896 | |
BGB § 1836 | |
FGG § 20 Abs. 1 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 244/02
in der Betreuervergütungssache
betreffend Herrn geboren am 14. Oktober 1953, verstorben am 20. März 2000,
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 26. April 2002 in der Sitzung vom 10. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 3.954,53 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Das Vormundschaftsgericht hatte für den schwerkranken Betroffenen die Beteiligte zu 1. zur Betreuerin bestellt und dieser, nachdem die Betreuung durch den Tod des Betroffenen geendet hatte, eine aus dessen Nachlass zu zahlende Vergütung bewilligt. Die Beteiligte zu 2., Trägerin des Pflegeheims, in dem der Betroffene zuletzt gelebt hatte, hat hiergegen mit der Begründung sofortige Beschwerde eingelegt, ihre Pflegekostenforderung könne wegen nicht ausreichender Nachlassmittel teilweise nicht durchgesetzt werden; die Betreuervergütung hätte wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse bewilligt werden müssen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mangels Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen, die die Beteiligte zu 2. eingelegt hat.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 27 FGG), vielmehr hat das Landgericht die Befugnis der Beteiligten zu 2. zur Einlegung der Erstbeschwerde mit Recht verneint. Die Beschwerdebefugnis setzt nach § 20 Abs. 1 FGG voraus, dass ein Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Dabei wird mit Recht allgemein die Auffassung vertreten, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung des Rechts erforderlich ist und es nicht ausreicht, wenn die angefochtene Verfügung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers nur mittelbar von Einfluss ist; erst recht begründet eine nur tatsächliche, etwa wirtschaftliche Gefährdung kein Beschwerderecht (vgl. etwa Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 9 u. 10; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 20 Rdn. 12; Senat OLGZ 1982, 398).
Danach fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 2. Ihr Anspruch auf Begleichung der Pflegekosten wird dadurch, dass mit der Festsetzung der Betreuervergütung die Passiva des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betroffenen erhöht werden, rechtlich in keiner Beziehung unmittelbar beeinträchtigt. Schwindet oder verringert sich hierdurch die Aussicht auf Realisierung der Pflegekostenforderung, so handelt es sich dabei nur um eine mittelbare Folge der Vergütungsfestsetzung.
Zu dieser Beurteilung steht es nur in scheinbarem Widerspruch, wenn in Schrifttum und Rechtsprechung dem Nachlassgläubiger gegen die Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung ein Beschwerderecht eingeräumt wird, wenn durch die Festsetzung seine Befriedigung aus dem Nachlass gefährdet wird (vgl. Jansen aaO § 75 Rdn. 7; Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 1960 Rdn. 25; Staudinger/Marotzke, BGB (2000), § 1960 Rdn. 35a; KG OLGZ40, 97 Fußn. 1; BayObLGZ 1958, 74; BayObLG FamRZ 1986, 106; OLG Köln JurBüro 1999, 545). Diese Auffassung, die aaO nirgends näher begründet wird, geht zurück auf einen Beschluss des OLG Hamburg vom 30.07.1906 (RJA 8, 24). In dieser Entscheidung ist zur Begründung ausgeführt worden, eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB, wie sie dort angeordnet worden war, diene nicht nur der Sicherung des Erben, sondern auch der Sicherung der Nachlassgläubiger; jeder Gläubiger habe ein Recht darauf, dass der Nachlass nach Maßgabe der Gesetze auch zu seiner Befriedigung verwandt werde; bei unberechtigter Bewilligung oder überhöhter Bemessung der Nachlasspflegervergütung werde dieses Recht des Gläubigers beeinträchtigt, sobald die Bewilligung zur Folge habe, dass er aus dem Nachlass weniger erhält, als er sonst erhalten hätte.
Ob dieser Auffassung zu folgen wäre - was auch deshalb zweifelhaft erscheint, weil nach verbreiteter, wohl überwiegender Meinung zwar der Nachlassverwalter, nicht aber der nach §§ 1960, 1961 BGB bestellte Nachlasspfleger neben den Interessen des endgültigen Erben auch die der Nachlassgläubiger zu wahren habe (vgl. dazu Staudinger/Marotzke aaO Rdn. 54) - kann dahinstehen. Sie ist in ihrer Begründung speziell auf den Zweck der Nachlasspflegschaft zugeschnitten. Demgegenüber setzt die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus und darf nur in Ausnahmefällen ein Betreuer auch im Interesse Dritter bestellt werden, so, wenn der Dritte ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen an der Geltendmachung eines Rechts gegen diesen gehindert wäre (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 1369 m. Nachw.), ferner auch in Fällen einer vom Betroffenen ausgehenden Fremdgefährdung (vgl. Damrau/Zimmermann, BetrR, 3. Aufl., § 1896 BGB Rdn. 22 f; Droge FamRZ 1998, 1209/1213 f). Auch in solchen Ausnahmefällen ist der Betreuer aber nicht der Sachwalter des oder der Dritten (vgl. Damrau/Zimmermann aaO Rdn. 23; BT-Drucks. 11/4528 S. 118). Daraus folgt, dass ein Gläubiger des Betroffenen zwar im Falle von dessen (partieller) Geschäftsunfähigkeit die Einleitung einer Betreuung verlangen (BayObLG aaO), nicht aber darüber hinaus ein Recht darauf geltend machen kann, dass im Rahmen der Betreuung das Vermögen des Betroffenen auch zu seiner Befriedigung verwendet wird. Demgemäß wird die Auffassung, Gläubiger des Betroffenen hätten ein Beschwerderecht, wenn durch die Festsetzung einer Betreuervergütung die Realisierung ihrer Forderung gefährdet wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten.
Ende der Entscheidung
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